Das Arbeitsrecht ist für die meisten Menschen von essentieller Bedeutung und wirkt sich nicht nur auf die berufliche Selbstverwirklichung und das damit verbundene Einkommen aus, sondern tangiert im Einzelfall auch sämtliche Bereiche des privaten Lebens. Umso wichtiger ist es, sich in Problemfällen schnellstmöglich einer rechtlichen Beratung zu unterziehen, die eigenen Rechte kennenzulernen und diese notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Wigger berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Beide Parteien begleiten wir im Zusammenhang mit Kündigungen und Kündigungsschutzklagen, um einen adäquaten Interessensausgleich sicherzustellen. Dabei kommt es uns darauf an, jeweils die Situation des einzelnen Mandanten genau zu verstehen und individuelle Lösungen zu erarbeiten – statt auf Standardfloskeln zu setzen.
Für wen beraten wir im Arbeitsrecht?
Arbeitsrechtliche Konflikte können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in existenzielle Schwierigkeiten bringen. Als Arbeitnehmer verlieren Sie im schlimmsten Fall Ihre Einkommensquelle. Als Arbeitgeber kann ein ungelöster Streit den Betriebsfrieden gefährden oder erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Wir begleiten beide Seiten professionell und zielorientiert.
Zu unseren typischen Mandanten gehören Arbeitnehmer die eine Kündigung erhalten haben und sich nicht sicher sind, ob diese rechtmäßig war. Ebenso beraten wir Unternehmer und Selbständige, die Mitarbeiter einstellen oder entlassen möchten sowie Start-ups und kleinere Betriebe die rechtssichere Arbeitsverträge benötigen.
Kündigung und Kündigungsschutz
Eine Kündigung ist häufig ein einschneidendes Erlebnis – und gleichzeitig ein rechtlich komplexer Vorgang. Nicht jede Kündigung, die dem Arbeitnehmer zugeht, ist auch wirksam. Das deutsche Arbeitsrecht kennt zahlreiche Formvorschriften und inhaltliche Anforderungen, die ein Arbeitgeber einhalten muss. Werden diese Vorgaben nicht beachtet kann die Kündigung unwirksam sein.
Wichtig zu wissen: Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung wehren möchten, müssen die sogenannte Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung auch dann als wirksam, wenn sie an erheblichen Rechtsmängeln leidet. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist zwar möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Zögern Sie daher nicht, unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung anwaltlichen Rat zu suchen.
Die Kündigungsschutzklage im Detail
Das deutsche Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich geltend machen müssen. Dies geschieht durch die sogenannte Kündigungsschutzklage, die form- und fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben ist.
Wird die Klage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben, gilt die Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG als wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung an offensichtlichen Rechtsmängeln leidet. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist gem. § 5 KSchG zwar möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.
In der Praxis führt die überwiegende Mehrheit der Kündigungsschutzprozesse zu einem einvernehmlichen Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dieser regelt üblicherweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess und verhandeln für Sie das bestmögliche Ergebnis.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist die formelle Rüge eines Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber. Sie dient gleichzeitig als Warnung für die Zukunft und ist häufig Vorstufe zu einer späteren verhaltensbedingten Kündigung. Nicht jede Abmahnung ist jedoch rechtmäßig – inhaltlich unrichtige oder unverhältnismäßige Abmahnungen können und sollten angefochten werden.
Als Arbeitnehmer haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus Ihrer Personalakte. Wir prüfen den konkreten Sachverhalt und leiten die entsprechenden Schritte ein. Als Arbeitgeber beraten wir Sie darüber, wie eine wirksame Abmahnung korrekt formuliert und zugestellt wird.
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Er kommt häufig dann zum Einsatz wenn beide Seiten ein Interesse an einer schnellen und reibungslosen Trennung haben. Aufhebungsverträge beinhalten typischerweise Regelungen zur Abfindung, zum letzten Arbeitstag, zur Freistellung und zum Arbeitszeugnis.
Achtung: Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, riskiert eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit sieht darin in vielen Fällen ein selbst herbeigeführtes Ende des Arbeitsverhältnisses. Wir beraten Sie ausführlich über die möglichen Konsequenzen bevor Sie eine solche Vereinbarung unterzeichnen.
Arbeitsverträge und individuelle Vertragsgestaltung
Sie möchten Ihr eigenes Unternehmen aufbauen oder in einem bestehenden Betrieb neue Mitarbeiter aufnehmen? Wir unterstützen Sie bei der Erstellung individuell zugeschnittener Arbeitsverträge. Ein gut formulierter Arbeitsvertrag schützt beide Seiten und schafft von Beginn an Klarheit über Rechte und Pflichten.
Besonders wichtig sind dabei Klauseln zu Probezeit und Kündigungsfristen, Vergütung und Sonderzahlungen, Überstundenregelungen, Wettbewerbsverboten sowie Verschwiegenheitspflichten. Wir sorgen dafür, dass Ihre Verträge nicht nur rechtssicher sind, sondern auch praktisch handhabbar bleiben.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz aus unternehmerischen Gründen wegfallen lässt – etwa durch Umstrukturierung, Outsourcing oder wirtschaftliche Schwierigkeiten. Auch hier gelten strenge formelle und inhaltliche Anforderungen. Insbesondere muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt haben.
Wir prüfen für Sie, ob die betriebsbedingte Kündigung den rechtlichen Anforderungen entspricht, und setzen Ihre Rechte konsequent durch – außergerichtlich oder, wenn nötig, vor dem Arbeitsgericht.
Zeugnis und Freistellung
Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses muss wohlwollend formuliert sein und darf keine versteckten negativen Hinweise enthalten. Enthält Ihr Zeugnis Formulierungen, die in der Branche als Negativcode gelten, können Sie auf eine Korrektur bestehen.
Ebenso klären wir für Sie Fragen rund um Freistellungen, ausstehende Urlaubsabgeltung und weitere Ansprüche die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben.
Warum schnelles Handeln entscheidend ist
Im Arbeitsrecht spielen Fristen eine herausragende Rolle. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ist nur das bekannteste Beispiel. Auch für andere Ansprüche – etwa ausstehende Lohnzahlungen oder Ansprüche aus einem Sozialplan – können tarifvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen gelten, die deutlich kürzer sind als die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Wir empfehlen daher: Kontaktieren Sie uns so bald wie möglich nach Erhalt einer Kündigung oder einem anderen arbeitsrechtlichen Problem. Je früher wir einbezogen werden, desto mehr Handlungsmöglichkeiten stehen uns zur Verfügung.