Das Arbeitsrecht ist für die meisten Menschen von essentieller Bedeutung und wirkt sich nicht nur auf die berufliche Selbstverwirklichung und das damit verbundene Einkommen aus, sondern tangiert im Einzelfall auch sämtliche Bereiche des privaten Lebens. Umso wichtiger ist es, sich in Problemfällen schnellstmöglich einer rechtlichen Beratung zu unterziehen, seine eigenen Rechte kennenzulernen und diese notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Wir vertreten im Rahmen des Arbeitsrechts sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Beide Parteien vertreten wir im Zusammenhang mit Kündigungen und Kündigungsschutzklagen, um einen adäquaten Interessensausgleich sicherzustellen. 

Sie stehen kurz davor, Ihr eigenes Unternehmen aufzubauen oder möchten in einem bereits bestehenden Unternehmen neuen Mitarbeiter aufnehmen? Kein Problem, auch hier stehen wir Ihnen gerne mit der Erstellung individuell zugeschnittenen arbeitsrechtlicher Verträge zur Seite.

Einhergehend damit bieten wir auch die Erstellung von Aufhebungsverträgen an, die das einvernehmliche Ende eines Arbeitsverhältnisses regeln sollen. Aufgrund der hohen Komplexität und Vielfältigkeit des deutschen Arbeitsmarktes liegt uns eine Beratung der maßgeschneiderten Art besonders am Herzen.

Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass gerade im Arbeitsrecht besondere Fristen einzuhalten sind. Sind Sie beispielsweise gekündigt worden, so bleibt Ihnen für das Einreichen der Kündigungsschutzklage nur noch ein Zeitraum von drei Wochen. Zögern Sie daher nicht, uns zeitnah zu kontaktieren – wir helfen gerne!  

Kündigungsschutzklage

Das deutsche Arbeitsrecht sieht vor, dass im Falle einer Kündigung der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung bei den Arbeitsgerichten geltend machen muss. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit wird durch die sog. Kündigungsschutzklage angestrengt, die insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Der form- und fristgerechten Erhebung kommt i. R. d. Kündigungsschutzklage eine herausragende Bedeutung zu.

Wird die Klage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung am Arbeitsgericht erhoben, gilt sie in Ansehung der §§ 4, 7 KschG als wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung an evidenten Rechtsmängeln leidet. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage kann zwar im Einzelfall möglich sein, ist aber gem. § 5 KschG an enge Voraussetzungen geknüpft. Zögern Sie daher nicht, unmittelbar nach Zugang einer Kündigung einen Anwalt zu konsultieren.

Wird die Kündigungsschutzklage form- und fristgemäß erhoben, so führt die überwiegende Mehrheit der dadurch eingeleiteten sog. Kündigungsschutzprozesse letztlich zu einem einvernehmlichen Vergleich zwischen  Arbeitnehmer und Arbeitgeber, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung regelt.

Benötigen Sie Hilfe?