Ein Schreiben von der Bußgeldstelle, eine Vorladung der Polizei oder ein Strafbefehl vom Amtsgericht: Solche Post löst bei den meisten Menschen erst einmal Unsicherheit aus. Was wird mir vorgeworfen? Muss ich mich äußern? Welche Fristen laufen? Und was bedeutet das für meinen Führerschein, meinen Arbeitsplatz oder mein polizeiliches Führungszeugnis? Genau an diesem Punkt setzen wir an. Die Rechtsanwaltskanzlei Wigger berät und verteidigt Sie in Straf- und Bußgeldsachen, von der ersten Einschätzung bis zur Hauptverhandlung.
Unser Grundsatz dabei: Jeder Vorwurf wird geprüft, bevor er akzeptiert wird. Viele Bußgeldbescheide und Anklagen beruhen auf fehlerhaften Messungen, lückenhaften Ermittlungen oder Formfehlern. Ob sich eine Verteidigung lohnt, lässt sich erst nach Einsicht in die Akte beurteilen. Diese Akteneinsicht nehmen wir für Sie, und erst dann entscheiden wir gemeinsam über das weitere Vorgehen.
Bußgeldsachen: Vom Anhörungsbogen bis zum Einspruch
Die häufigsten Bußgeldverfahren betreffen den Straßenverkehr: Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, zu geringer Abstand, Handy am Steuer oder Verstöße gegen die Vorschriften zu Alkohol und Drogen am Steuer. Viele dieser Verstöße ziehen nicht nur eine Geldbuße nach sich, sondern auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und im Ernstfall ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten.
Das Verfahren beginnt in der Regel mit einem Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen. Schon hier lohnt es sich, nichts Unüberlegtes zu tun. Als Betroffener müssen Sie sich nicht zur Sache äußern, und Angaben zur Fahrereigenschaft können später nicht mehr zurückgenommen werden. Wir prüfen, ob Sie überhaupt antworten sollten und wenn ja, in welcher Form.
Folgt der Bußgeldbescheid, läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingehen. Wird die Frist versäumt, ist der Bescheid rechtskräftig, mit allen Folgen für Punkte und Fahrverbot. Nach dem Einspruch fordern wir die vollständige Bußgeldakte an, einschließlich Messprotokoll, Eichschein des Messgeräts und Schulungsnachweis des Messbeamten.
Typische Angriffspunkte bei Verkehrsverstößen
Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen sind technisch anspruchsvoll und fehleranfällig. Nicht ordnungsgemäß geeichte Geräte, falsch aufgestellte Messanlagen, fehlende Rohmessdaten oder Abweichungen von der Gebrauchsanweisung des Herstellers können dazu führen, dass eine Messung nicht verwertbar ist. Auch die Identifizierung des Fahrers anhand eines Blitzerfotos ist nicht immer eindeutig.
Hinzu kommen Verfahrensfehler: eine unvollständige Belehrung, eine fehlerhafte Zustellung oder der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Im Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist für die meisten Ordnungswidrigkeiten nur drei Monate ab der Tat, sofern sie nicht durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen wird. Wir prüfen all diese Punkte systematisch.
Fahrverbot abwenden
Für viele Mandanten ist nicht die Geldbuße das Problem, sondern das Fahrverbot. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, für den kann ein mehrmonatiger Verlust existenzbedrohend sein. Das Gesetz lässt in bestimmten Fällen zu, dass vom Fahrverbot abgesehen wird, etwa wenn die Geldbuße angemessen erhöht wird oder besondere Härten vorliegen. Auch ein sogenanntes Augenblicksversagen kann das Regelfahrverbot entfallen lassen.
Ob eine solche Lösung in Ihrem Fall erreichbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab: Ihrer Fahrereignisvorgeschichte, der Art des Verstoßes und Ihrer persönlichen und beruflichen Situation. Wir bereiten die entsprechenden Argumente auf und vertreten sie gegenüber Behörde und Gericht.
Strafsachen: Richtig reagieren von Anfang an
Im Strafverfahren gilt mehr als überall sonst: Die ersten Schritte entscheiden oft über den Ausgang. Wer eine Vorladung als Beschuldigter erhält, ist nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Dieses Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein Grundrecht. Aussagen, die ohne Kenntnis der Aktenlage gemacht werden, lassen sich später kaum korrigieren.
Sinnvoll ist deshalb, zunächst einen Verteidiger einzuschalten, der Akteneinsicht beantragt. Erst wenn klar ist, welche Beweise die Staatsanwaltschaft tatsächlich hat, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist, ob auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden kann oder ob eine Hauptverhandlung vorbereitet werden muss.
Der Strafbefehl
Bei leichterer Kriminalität greift die Staatsanwaltschaft häufig zum Strafbefehl. Dabei wird ohne Hauptverhandlung eine Strafe festgesetzt, meist eine Geldstrafe in Tagessätzen, mitunter auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Viele Betroffene nehmen einen Strafbefehl hin, weil sie eine Gerichtsverhandlung vermeiden möchten. Doch der Strafbefehl ist ein vollwertiges Urteil mit Eintrag ins Bundeszentralregister und gegebenenfalls ins Führungszeugnis.
Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann auch auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Tagessätze. Wir prüfen, ob die Beweislage den Vorwurf trägt und ob die Rechtsfolgen angemessen sind, und beraten Sie, ob ein Einspruch in Ihrer Situation sinnvoll ist.
Verkehrsstrafrecht
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt an der Schnittstelle von Straßenverkehr und Strafrecht. Dazu gehören insbesondere das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr und Fahren unter Drogeneinfluss, fahrlässige Körperverletzung nach einem Unfall, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie die Gefährdung des Straßenverkehrs.
Diese Verfahren haben fast immer Folgen für die Fahrerlaubnis. Schon im Ermittlungsverfahren kann der Führerschein vorläufig entzogen werden. Später droht die endgültige Entziehung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung und unter Umständen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Wir setzen uns dafür ein, diese Folgen zu vermeiden oder zumindest abzumildern, und begleiten Sie auch beim Weg zurück zur Fahrerlaubnis.
Einstellung des Verfahrens
Nicht jedes Ermittlungsverfahren muss vor Gericht enden. Die Strafprozessordnung sieht verschiedene Möglichkeiten vor, ein Verfahren einzustellen: mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen geringer Schuld oder gegen Erfüllung von Auflagen wie einer Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung. Eine solche Einstellung hat einen entscheidenden Vorteil: Es gibt keine Verurteilung und keinen Eintrag ins Führungszeugnis.
Ob eine Einstellung erreichbar ist, hängt vom Vorwurf, von der Beweislage und von Ihrer Vorgeschichte ab. Wir führen die Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht und arbeiten auf die Lösung hin, die Ihre Zukunft am wenigsten belastet.
Für wen wir tätig sind
Wir vertreten Beschuldigte und Betroffene in jedem Verfahrensstadium, vom ersten Anhörungsbogen bis zur Revision. Ebenso beraten wir Unternehmer, deren Betrieb von Bußgeldverfahren betroffen ist, etwa bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten oder bei der Halterhaftung. Und wir stehen Geschädigten zur Seite, die ihre Rechte als Nebenkläger oder Verletzte im Strafverfahren wahrnehmen möchten.
Die Erstberatung ist kostenlos. In vielen Verkehrssachen übernimmt zudem eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung. Wir klären die Deckung gern vorab für Sie. Wichtig ist nur eines: Melden Sie sich frühzeitig. Fristen von zwei Wochen sind schnell verstrichen, und der beste Zeitpunkt für eine Verteidigung ist der Beginn des Verfahrens.