Vorsorgen

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Warum sind individuelle Vorsorgedokumente wichtig?

Jederzeit kann eine Situation eintreten, in der Sie entscheidungsunfähig werden und Ihre Einwilligung zu medizinischen Maßnahmen und damit verbundenen Folgeentscheidungen nicht mehr selbst tätigen können – sei es durch einen Unfall oder durch eine Erkrankung. Ein jeder von uns ist täglich dieser Gefahr ausgesetzt.

Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass in diesem Fall Ihr/e Ehe-/Lebenspartner/in, Ihre volljährigen Kinder oder nahe Angehörige ohne Weiteres für Sie entscheiden können. Ohne Ihre schriftliche Verfügung/Vollmacht ist dies grundsätzlich nicht möglich.

Andere entscheiden dann für Sie, unter Umständen fremde Personen, die Sie persönlich und Ihren individuellen Willen nicht kennen. Festgelegte Vorsorgedokumente sind vor allem für Sie, Ihre Angehörigen und für die behandelten Ärzte von Vorteil.

Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

In einer Patientenverfügung legen Sie Ihre Entscheidungen in medizinischen Angelegenheiten vorab selbst fest. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, die an Ihrer Stelle für Sie, auch in rechtlichen Belangen, entscheidet.

Die Vollmacht kann als „Generalvollmacht“ formuliert oder auch nur für Teilbereiche (wie z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung in Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, vor Gericht bei Behörden, etc.) erteilt werden. Durch eine Vorsorgevollmacht wird eine vom Betreuungsgericht angeordnete Betreuung vermieden.

Durch die Betreuungsverfügung benennen Sie Ihren gewünschten Betreuer, der Ihren Willen umsetzen soll. Das Betreuungsgericht entscheidet über die Eignung der von Ihnen genannten Betreuungsperson.

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung legen Sie vorsorglich fest, ob und wie Sie in welchem medizinischen Ernstfall, in dem Sie sich selbst nicht mehr äußern können, behandelt werden möchten (z.B. bei Bewusstlosigkeit, fortgeschrittener Demenz oder im Sterbeprozess).

Sie umfasst Ihren Willen hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen, Wiederbelebung, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Dialyse, die Gabe von Antibiotika und Blut/Blutbestandteilen, Organspende etc. Praktisch sind hierbei nicht alle medizinischen Eventualitäten erfassbar. Jedoch ist Ihr Willen aus Ihren in der Patientenverfügung festgelegten Entscheidungen ableitbar.

Die Patientenverfügung ist für alle Beteiligten (z.B. Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer, Gerichte) verbindlich. Sie muss in Schriftform verfasst werden, was bedeutet, dass die Patientenverfügung unterschrieben werden muss. Mit der Unterschrift ist sie sofort wirksam. Bei einer gewünschten Änderung kann sie jederzeit formlos widerrufen und geändert werden.

Jede berechtigte Person kann und sollte eine Patientenverfügung verfassen. Sie entlasten damit nicht nur Ihre Angehörigen, vor allem gibt sie über Ihren Willen Aufschluss. Ergänzend können Sie auch Ihre persönlichen Wertvorstellungen, Einstellung zum Leben, religiöse Anschauungen, etc. schriftlich festlegen.
In Deutschland ist eine Patientenverfügung grundsätzlich vom Zeitpunkt ihrer unterschriebenen Erstellung bis zum Widerruf oder Tod gültig. Empfehlenswert ist es, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) durch eine erneute Unterschrift (unter Angabe des Datums und des Ortes) zu bestätigen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person zum Vertreter 

Ihres Willens, d.h. sie kann an Stelle Ihrer frei entscheiden.

Hierfür sollte ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten bestehen. Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam. Sie können jedoch die bevollmächtigte Person anweisen, erst dann von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen, wenn Sie selber nicht mehr entscheiden können.

Die Vorsorgevollmacht kann uneingeschränkt (Generalvollmacht) oder auf Teilbereiche beschränkt festgelegt werden (z. B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthalts-/Wohnungsangelegenheiten, Behördengänge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung vor Gericht, Erteilen von Untervollmachten, Regelung des digitalen Nachlasses [iCloud, Accounts, etc.].

Die Vorsorgevollmacht kann auch auf unterschiedliche Personen aufgeteilt werden (z.B. wird die Vermögenssorge auf die Tochter, die Vollmacht für Gesundheitsfragen und Aufenthalt auf den Sohn erteilt). In manchen Fällen (z.B. bei Grundstücksgeschäften, Verkauf von Firmenanteilen u. a.) ist eine notarielle Beurkundung/Beglaubigung erforderlich.

Wissenswert ist der Fakt, dass viele Kreditinstitute private Vorsorgevollmachten nicht anerkennen. Es ist ratsam, bei der Bank eine gesonderte Bankvollmacht auszufüllen.

Die Vorsorgevollmacht muss mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden und gilt nicht automatisch über den Tod hinaus. Eine Klausel, die dies beinhaltet, ist empfehlenswert.

Jederzeit kann die Vorsorgevollmacht zurückgezogen oder geändert werden. Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig ist.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung wird verfasst, wenn der Verfügende keiner Person eine Vorsorgevollmacht geben möchte/kann (z. B. sie/er hat keine Vertrauensperson, der sie/er uneingeschränkt vertraut oder es leben keine Angehörigen mehr).

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Sie im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit, unter Aufsicht des Betreuungsgerichtes, in welchen Angelegenheiten vertreten soll. 

Dies können z.B. sein: medizinische Angelegenheiten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht (wo werden Sie behandelt/gepflegt, in welchem Krankenhaus/Pflegeheim/Pflege/zuhause/ Hospiz in welchem Ort?), die Verwaltung Ihrer Person (wer kündigt Ihren Mietvertrag, wenn Sie Ihre Wohnung nicht mehr bewohnen können?/wer kündigt Ihren Handyvertrag?, wer stellt eine Überweisung für Ihre Zahlungen aus?, wer meldet Ihr Auto ab?) und vieles mehr.

Wer ist als Ihr Betreuer geeignet?
Nicht jede Person ist als Betreuer geeignet. Sie muss volljährig und voll geschäftsfähig sein.
Diese kann sein: eine Person, die der betroffenen Person nahesteht (Verwandter, guter Bekannter), ehrenamtlich tätige Personen, Berufsbetreuer, Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, o. Ä.

Erwählen Sie eine Ihnen nahestehenden Person als Betreuer, besprechen Sie dies vorher mit ihr. Nicht jeder Mensch hält sich für eine Betreuungsaufgabe geeignet. Sie können einen oder auch mehrere Betreuer benennen und auch ausschließen, welche Person auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll (z.B. bei Familienstreitigkeiten).

In jedem Fall prüft das Betreuungsgericht Ihre vorgeschlagene Person/en auf dessen/deren Eignung. Wird von Ihnen kein Betreuer benannt, entscheidet das Betreuungsgericht über Ihren Betreuer. So kann es geschehen, dass eine vollkommen fremde Person zu Ihrem Betreuer bestellt wird.

Die Betreuungsverfügung muss mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden, ist nur im Original gültig und sollte in regelmäßigen Abständen (z.B. ein Jahr) erneut durch Angabe des Ortes, Datums mit einer Unterschrift bestätigt werden.

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